Praxisbegleitung (c) Evgeny Bakharev@shutterstock

Welche Vertretungsmodelle gibt es in Bonn?

1. Kooperationsmodell
3 bis 5 selbständig tätige Kindertagespflegepersonen, die in räumlicher Nähe zueinander arbeiten, bilden eine Vertretungsgruppe. Je ein Betreuungsplatz wird freigehalten. Im Vertretungsfall* können die Kinder der ausfallenden KTPP auf die Vertretungs-KTPP verteilt werden und in deren Räumlichkeiten betreut werden. Die Kindertagespflegepersonen vereinbaren regelmäßige Treffen untereinander, so dass ein Bindungsaufbau stattfindet. Die Finanzierung erfolgt über eine Pauschale zzgl. Abrechnung der konkreten Vertretungszeiträume.

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2. Vertretungspool (mobile Vertretungskraft)
Mobile Vertretungskräfte verfügen über keine eigene Gruppe und keine eigenen Betreuungsräume. Sie arbeiten als Vertretungskraft für fest zugeordnete KTPP (mind. 5 Kooperationen, in der Aufbau- und in Wechselphasen auch weniger). Bei Ausfall eines Kooperationspartners, werden die Kinder in den gewohnten Räumlichkeiten betreut. Für den Bindungsaufbau findet eine regelmäßige Kontaktpflege mit der Vertretungskraft und den Kindern statt. Die Finanzierung erfolgt über eine Pauschale je Kooperation.

3. Stützpunktmodell
Eine Kindertagespflegeperson bietet ihre eigenen oder angemieteten Räume als Betreuungsstützpunkt an. Im Vertretungsfall findet die Betreuung der Kinder in den Räumen des Stützpunktes statt. Die Vertretungskraft darf bis zu 5 Kinder vertretungsweise betreuen, ggf. auch die Kinder von verschiedenen Kooperationspartnern gleichzeitig. Zum Bindungsaufbau und Kennenlernen der Räume finden regelmäßige Besuche im Stützpunkt statt. Die Finanzierung erfolgt über eine Pauschale je Kooperation.

Eine weitere Möglichkeit ist der Stützpunkt in einer Großtagespflegestelle. Zwei Vertretungskräfte verfügen über gemeinsame Räume – also eine Großtagespflegestelle - die sie als Stützpunkt zur Verfügung stellen und dürfen gemeinsam bis zu 9 Kinder vertretungsweise betreuen.

4. Vertretung in Ausfallzeiten
Unabhängig von einem der Vertretungsmodelle ist weiterhin die Vertretung durch eine Vertretungskraft möglich, indem sie bei Ausfall einer Kindertagespflegeperson die Kinder in den gewohnten Räumlichkeiten betreut. Ebenfalls ist eine Vertretung durch eine Kindertagespflegeperson, die noch Plätze frei hat möglich. 

Die Vertretungsperson bietet nur gelegentliche Betreuung an. Gefördert wird nur der konkrete Vertretungszeitraum (Anlage1.2 der aktuellen Satzung Kindertagespflege).

5. Vertretung in der Großtagespflege
Die Vertretungskraft ist bei dem Träger angestellt. Es erfolgen regelmäßige Besuche in der GTP, so dass die Vertretungskraft die Räumlichkeiten, die zu betreuende Kinder sowie den Betreuungsalltag kennenlernen kann. Die Förderung der angestellten Vertretungskraft wird laut §6Abs. 5 der aktuellen Satzung Kindertagespflege pauschal für die max. Dauer von 6 Wochen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich.

Wenn Sie eine Beratung zu den Vertretungsmodellen wünschen, wenden Sie sich gerne an unsere Fachberatung:

Miriam Langer unter m.langer@nw-ktp-bonn.de
Alina Zimpel unter a.zimpel@nw-ktp-bonn.de

FAQs Vertretung

Nein, es kann nur eine Kooperation mit einer Vertretungskraft aus einem der Vertretungsmodelle (Stützpunkt oder Vertretungspool) eingegangen werden. 

Es bestehen in der Regel mindestens 5 Kooperationen mit Kindertagespflegepersonen. In den Aufbau- und Wechselphasen kann die Mindestanzahl an Kooperationen unterschritten werden. 

Um eine regelmäßige Kontaktpflege und verlässliche Vertretung in Ausfallzeiten gewährleisten zu können, dürfen maximal 10 Kooperationsverträge pro Vertretungskraft geschlossen werden.

Ja, Sie dürfen eine Kooperation mit einer Vertretungskraft im Stützpunkt oder einer mobilen SpringerIn (Vertretungspool) abschließen und im Falle der fehlenden Verfügbarkeit (z.B. aufgrund von Urlaub/Krankheit oder voller Belegung der Vertretungskraft) die Vertretung über eine Vertretungskraft mit Einzelabrechnung der Ausfallzeiten ermöglichen.

Ja, es spricht nichts dagegen. Die Kontaktpflege kann sehr individuell gestaltet werden und Sie könnten sich z.B. gemeinsam mit Ihren Vertretungskindern und KooperationspartnerInnen auf einem Spielplatz treffen. Hierbei sind die individuellen Bedürfnisse der Kinder stets im Blick zu halten. Während einer Vertretung im Stützpunkt, können auch weitere KooperationspartnerInnen mit ihren Tageskindern zur Kontaktpflege dazukommen. 

Die beiden kooperierenden Kindertagespflegepersonen (reguläre und SpringerIn) pflegen einen regelmäßigen Kontakt.
Hierzu erfolgen im Nichtvertretungsfall regelmäßige Besuche durch die mobile SpringerIn (mind. 2 Stunden/Woche pro KooperationspartnerIn) in den Betreuungsräumen der regulären Kindertagespflegeperson, so dass sie diese, die zu betreuenden Kinder sowie den Betreuungsalltag kennenlernen kann. Die Besuche erfolgen regelmäßig in Überschneidung mit den Bring- und Abholzeiten, damit die mobile SpringerIn auch die Familien der Kinder kennenlernen kann.

Die Kontaktpflege kann individuell ausgestaltet werden z.B. durch gemeinsame Ausflüge, Treffen auf Spielplätzen, Kennenlernabende, Sommerfeste etc. Um verschiedene Alltagssituationen mitzuerleben (z.B. Mahlzeiten, Schlafsituation, Freispiel etc.) und sich gut mit den Räumen und Abläufen in der Kindertagespflegestelle vertraut zu machen (Notfallkonzept, Erste-Hilfe-Kasten, wo finde ich die Kontaktdaten der Eltern etc.), haben sich Kontaktpflegen zu unterschiedlichen Zeiten in der Vergangenheit bewährt.

Die beiden kooperierenden Kindertagespflegepersonen (reguläre und Vertretungskraft) pflegen einen regelmäßigen Kontakt. Hierzu erfolgen im Nichtvertretungsfall regelmäßige Besuche der Kindertagespflegeperson gemeinsam mit den Tageskindern (mind. 2 Stunden pro Woche) in den Betreuungsräumen des Stützpunktes, so dass die zu betreuenden Kinder die Vertretungskraft und die Räumlichkeiten kennenlernen können. Zu Beginn einer Kooperation kann die Kontaktpflege auch in den Räumen der regulären Kindertagespflegeperson erfolgen, damit die Kinder in ihrem gewohnten Umfeld die Vertretungskraft kennenlernen können. Dies kann vor allem in der sensiblen Eingewöhnungsphase sinnvoll sein.  Die Besuche sollten Elternkontakte ermöglichen. Gemeinsame Ausflüge oder Besuche auf dem Spielplatz sind ebenfalls möglich. 

An Tagen der Kontaktpflege müssen trotzdem die regulären Betreuungszeiten eingehalten werden. Die Wege zu dem Vertretungsstützpunkt und zurück in die eigene Kindertagespflegestelle müssen durch die reguläre Kindertagespflegeperson eigenverantwortlich organisiert werden. In enger Absprache zwischen den Familien und der regulären Kindertagespflegeperson, können Eltern in die Fahrtwege einbezogen werden. Prinzipiell spricht nichts dagegen. Es bedarf jedoch einer schriftlichen Vereinbarung mit den Sorgeberechtigten. Geeignete Kindersitze müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sein.

Prinzipiell spricht nichts dagegen. Es bedarf jedoch einer schriftlichen Vereinbarung mit den Sorgeberechtigten. Geeignete Kindersitze müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sein.

Nein, es entstehen für die Familien keine weiteren Betreuungskosten oder andere finanziellen Belastungen (z.B. Essensgeld o.Ä.).

In der Kooperationsvereinbarung zwischen der regulären Kindertagespflegeperson und der Vertretungskraft ist festgehalten, dass sie sich bzgl. des Essensgeldes individuell absprechen.

Reguläre Kindertagespflegepersonen, die die Essensgeldpauschale trotz Urlaub, Krankheit etc. durchgehend von den Eltern erhalten, einigen sich eigenständig mit der Vertretungskraft bzgl. der Weitergabe des Essens/Essensgeldes. Es ist nicht erlaubt, dass Eltern sowohl die Essensgeldpauschale an die reguläre Kindertagespflegeperson und zusätzlich noch Essensgeld an die Vertretungskraft zahlen. 

Für reguläre Kindertagespflegepersonen, die das Essensgeld spitz abrechnen, also nur Essensgeld nehmen für die Tage an denen tatsächlich eine Betreuung des Kindes stattgefunden hat, gilt folgendes Vorgehen:  Die reguläre Kindertagespflegeperson rechnet selbstverständlich auch die in Anspruch genommenen Vertretungstage für das Essensgeld ab und leitet dies weiter an die Vertretungskraft, da hierdurch keine Doppelfinanzierung durch die Eltern erfolgt.  

Es dürfen nur Kooperationen mit selbstständigen Kindertagespflegepersonen geschlossen werden. Bei selbstständigen Kindertagespflegepersonen in Großtagespflegen wird nur eine Vertretungsvariante finanziert, d.h. die GTP kann entweder die Vertretungspauschale beantragen (bei tatsächlich vorhandener Vertretungskraft) oder eine Kooperation im Vertretungsmodell beim Jugendamt einreichen.

Die Vertretungsmodelle sollen Ihnen und den von Ihnen betreuten Familien Planungssicherheit geben im Falle des Ausfalls der regulären Betreuung. Uns ist es daher wichtig eine größtmögliche Planbarkeit für die Familien zu ermöglichen. Daher ist in der Kooperationsvereinbarung eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Laufzeitende (i.d.R. ein Betreuungsjahr) verankert. Die Kooperationsvereinbarung verlängert sich ansonsten jeweils um ein Jahr. 

Sollte es Gründe für eine frühzeitige/außerordentliche Kündigung geben, wenden Sie sich gerne an die Fachberatungen. Wir finden sicherlich gemeinsam Lösungen!