Kindertagespflegepersonen (c) Avosb@istockphoto

FAQ - Fragen & Antworten zur Kinderbetreuung

Allgemeines zur Kindertagespflege

Die Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte Betreuungsform und der Betreuung in einer Kindertagesstätte gleichgestellt.

Diese Gleichstellung betrifft den Auftrag der Erziehung, Bildung und Betreuung Ihres Kindes, die qualitativen Voraussetzungen und die Finanzierung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger (Bundesstadt Bonn). In der Kindertagespflege werden i. d. R. Kinder bis zum dritten Lebensjahr betreut. In Ausnahmefällen kann sie auch eine Alternative für die Randzeitenbetreuung (nach Kita oder Schule) für Kinder bis 14 Jahren sein.

  • eine kleine, für Ihr Kind überschaubare Gruppe von maximal 5 Tageskindern pro Kindertagespflegeperson
  • eine feste Bezugsperson für Ihr Kind
  • familienähnlicher Charakter durch eine konstante Bezugsperson und z.T. Betreuung im eigenen Haushalt
  • individuelle Abstimmungen in der Erziehungspartnerschaft durch täglichen Kontakt und engen Austausch zwischen Ihnen als Eltern und der Betreuungsperson

Für die Ausübung der Kindertagespflege besteht eine Erlaubnispflicht nach §43 SGB VIII, wenn ein oder mehrere Kinder mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreut werden. Die Pflegeerlaubnis erteilt das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn. Diese ist gesetzlich auf maximal 5 Jahre begrenzt und befugt zur Betreuung von maximal 5 anwesenden Tageskindern gleichzeitig. Nach Ablauf dieser Frist ist erneut ein Antrag auf Erlaubnis zur Kindertagespflege zu stellen.

Voraussetzungen für eine Pflegeerlaubnis sind:

  • die persönliche Eignung der Person
  • geeignete kindgerechte Räumlichkeiten
  • die Qualifizierung über 300 Unterrichtsstunden nach dem QHB – Kompetenzorientiertes Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege mit Zertifikat und Lizenz des Bundesverbandes für Kindertagespflege (vor dem 01.08.2020 erfolgte die Qualifizierung nach dem DJI-Curriculum) 
  • ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis (auch für alle Haushaltsangehörigen ab 18 Jahren, sofern die Betreuung im Haushalt der Kindertagespflegeperson stattfindet)
  • eine Gesundheitsbescheinigung inkl. Nachweis über eine ausreichende Masernimmunität
  • ein Erste-Hilfe-Kurs für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, der alle zwei Jahre aufgefrischt werden muss
  • die kontinuierliche praxisbegleitende Fortbildung von 75 Unterrichtsstunden innerhalb von 5 Jahren
  • die Kooperation mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie und dem Netzwerk Kinderbetreuung sowie
  • eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern.
  • Betreuung im eigenen Haushalt durch eine selbständige Kindertagespflegeperson
    Die Kinderbetreuung findet im Zuhause der Betreuungsperson statt. Eine Kindertagespflegeperson darf 8 Betreuungsverträge abschließen, jedoch grundsätzlich maximal 5 Tageskinder gleichzeitig betreuen.
  • Betreuung in angemieteten geeigneten Räumen durch eine selbständige oder eine angestellte Kindertagespflegeperson
    Die Kinderbetreuung findet in anderen geeigneten Räumen statt, die ausschließlich der Kindertagespflege dienen. Eine Kindertagespflegeperson darf 8 Betreuungsverträge abschließen, jedoch grundsätzlich maximal 5 Tageskinder gleichzeitig betreuen. Die Kindertagespflegeperson arbeitet entweder selbständig oder ist Angestellte bei einem Jugendhilfeträger oder anderem Eigentümer der Kindertagespflegestelle.
  • Betreuung in einer Großtagespflegestelle in geeigneten Räumen durch eine selbständige oder eine angestellte Kindertagespflegeperson
    Die Kinderbetreuung findet in geeigneten Räumen statt, die ausschließlich der Kindertagespflege dienen. In einer Großtagespflegestelle liegt die gesetzlich vorgeschriebene Grenze bei 9 Tageskindern, die von 2 bis maximal 3 Betreuungspersonen betreut werden dürfen. Die Großtagespflege kann ein Zusammenschluss von zwei selbständigen Kindertagespflegepersonen sein oder eine Betreuungsstelle in Trägerschaft eines Jugendhilfeträgers oder unter unternehmerischer Leitung mit angestellten Kindertagespflegepersonen. Das Kind wird in der Kindertagespflege einer Betreuungsperson vertraglich fest zugeordnet. Ein personeller Wechsel soll somit für das Kind vermieden werden.
  • Betreuung im Haushalt des Kindes durch eine Mobile Kindertagespflegeperson
    Die Kinderbetreuung findet im Zuhause des Kindes statt. Es werden i. d. R. nur die Kinder der jeweiligen Familie betreut. Die Kindertagespflegeperson arbeitet im Angestelltenverhältnis der Eltern und ist diesen weisungsgebunden. Die Finanzierung unterscheidet sich von der übrigen Kindertagespflege.

Informationen zum KITA-NET

Das KITA-NET wird vom Amt für Kinder, Jugend und Familie und dem Netzwerk Kindertagespflege gemeinsam genutzt und enthält alle wichtigen Daten der Kindertagespflegestellen und der betreuten Kinder und ihren Familien.

Durch Ihre Registrierung im KITA-NET (https://kita-planer.kdo.de/bonn-elternportal/elternportal/de/) machen Sie Ihren Betreuungsbedarf kenntlich und können angeben, welche Rahmenbedingungen für Sie bei der Suche nach einer Kindertagespflegeperson relevant und wichtig sind.

Dazu wählen Sie im KITA-NET das ***Netzwerk Kindertagespflege Bonn*** als Wunscheinrichtung aus und beginnen den Bewerbungsvorgang, indem Sie auf "Meine Auswahl" und im Anschluss auf "mit der Vormerkung beginnen" klicken. Sie werden dann aufgefordert, Ihren Betreuungsbedarf in der Kindertagespflege einzugeben.

Durch die KITA-NET Registrierung beginnt für Sie nicht automatisch eine Suche nach einem geeigneten Kindertagespflegeplatz. Dazu ist es nötig, dass sie sich im Rahmen der Sprechstundenzeiten des Netzwerks (https://www.netzwerk-kindertagespflege-bonn.de/fachberatung/) einen Elternberatungstermin geben lassen. Anschließend beginnt die gemeinsame Suche und Vermittlung mit einer zuständigen Fachberatung.

Um eine Elternberatung beim Netzwerk durchführen zu können, ist es im Vorfeld der Beratung zwingend notwendig, dass Sie sich im KITA-NET für die Kindertagespflege registrieren.

Ja, eine Registrierung ist immer notwendig, damit die Kinddaten beim Eingang des Förderantrags vom Jugendamt mit der betreuenden Kindertagespflegeperson verknüpft werden können. Idealtypisch findet die KITA-NET-Registrierung der Eltern vor dem Eingang des Förderantrags beim Jugendamt statt. Das minimiert den bürokratischen Aufwand. 

Ja, Eltern auswärtiger Kinder müssen sich auch registrieren, damit das betreute Tageskind im KITA-NET der betreuenden Kindertagespflegeperson zugeordnet werden kann.

Sie können sich bei Problemen mit der Registrierung an das Netzwerk oder das Familienbüro wenden und erhalten Unterstützung in der Umsetzung.

Das Jugendamt nimmt mit Ihnen Kontakt auf und bittet um Registrierung, alternativ wird die Registrierung vom Jugendamt oder vom Familienbüro vorgenommen.

Ja, wenn Sie einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege gefunden haben, werden eventuell vorhandene andere Bewerbungen bei Kitas automatisch storniert. Wenn Ihr Kind zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. im Folgejahr) in die Kita wechseln soll, müssen Sie sich für die Kita-Platzsuche erneut bei den Kitas auf die Warteliste setzen lassen.

Wie finde ich einen geeigneten Betreuungsplatz?

In den Telefonsprechstunden können Sie Kontakt zur Fachberatung aufnehmen und einen telefonischen Beratungstermin vereinbaren. In diesem Gespräch haben Sie die Möglichkeit, mit einer Fachberaterin des Netzwerks Ihren individuellen Betreuungsbedarf für Ihr Kind zu besprechen und sich beraten zu lassen. Sofern Sie selbst noch keine geeignete Betreuungsperson für Ihr Kind gefunden haben, unterstützt die Fachberatung Sie bei der Suche nach einem Betreuungsplatz für Ihr Kind. Alle Kindertagespflegepersonen in Bonn sind in einer Datenbank des Netzwerks erfasst und diesem persönlich bekannt. Die Kindertagespflegepersonen haben die Möglichkeit, dem Netzwerk frei werdende Plätze zu melden und somit für die Vermittlung durch das Netzwerk anzubieten.

Eine Zuweisung eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege durch die Fachberatung erfolgt nicht. Die Fachberatung stellt lediglich den Kontakt zwischen Eltern und Kindertagespflegeperson her. Die Entscheidung darüber, ob Sie und die Betreuungsperson zueinander passen, d. h. ob Sie sich sympathisch sind, Ihre Werte in der Erziehung und Förderung Ihres Kindes übereinstimmen und ob die Rahmenbedingungen für Sie passen, treffen Sie wie auch die Kindertagespflegeperson.

Bitte lesen Sie unsere Informationsbroschüre für Eltern, die Sie hier finden. Sie enthält alle wichtigen Informationen, die Sie als Eltern über die Kindertagespflege wissen sollten.

Wenn Sie das Vermittlungsangebot des Netzwerkes in Anspruch nehmen möchten, melden Sie sich während unserer Telefonsprechstunden und vereinbaren  einen telefonischen Beratungstermin, um Ihren Vermittlungswunsch zu besprechen.

Zu Ihrer eigenen Vorbereitung auf das Gespräch füllen Sie bitte die Vermittlungsanfrage aus und legen sich diese zum Gesprächstermin bereit.

Die Fachberatung sucht nach passenden freien Betreuungsplätzen und leitet Ihre Kontaktdaten an die in Frage kommenden Kindertagespflegepersonen weiter.

Bei Interesse melden sich die Kindertagespflegepersonen bei Ihnen und Sie lernen sich persönlich kennen.

Sie geben eine Rückmeldung an die Fachberatung, ob der erste Vermittlungsversuch vielleicht bereits erfolgreich war und Sie einen Betreuungsvertrag abschließen werden oder veranlassen eine erneute Suche durch die Fachberatung.

Bei erfolgreicher Vermittlung kommt es zu einem Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der Kindertagespflegeperson.

Bitte informieren Sie die Fachberatung, dass der Vermittlungsprozess abgeschlossen werden kann.

Es gibt keine Pflicht der Kindertagespflegepersonen, ihre freien Plätze dem Netzwerk Kindertagespflege zu melden. Deshalb empfiehlt sich immer auch eine private Suche. Nutzen Sie dabei allgemein zugängliche Informationskanäle, wie z.B. das Internet.

Häufig führt auch Mund-Propaganda zum Erfolg, weil Eltern sich untereinander gern austauschen und Tipps und Hinweise weitergeben.

Achten Sie darauf, ob Sie Aushänge, Flyer o.ä. sehen, mit denen eine Kindertagespflegeperson für ihr Angebot wirbt.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob eine Kindertagespflegeperson, die Sie selbst gefunden haben, eine anerkannte Kindertagespflegeperson ist, wenden Sie sich bitte an das Netzwerk Kindertagespflege.

Auch wenn Sie bereits einen Betreuungsplatz gefunden haben, empfehlen wir Ihnen die Lektüre der Informationsbroschüre für Eltern.

Sie können sich gern an das Netzwerk Kindertagespflege wenden, wenn es noch offene Fragen gibt.

Die Fachberatung des Netzwerks Kindertagespflege steht Ihnen auch während der gesamten Betreuungszeit des Kindes bei der Kindertagespflegeperson als Ansprechpartner zur Verfügung.

Bei einem persönlichen Kennenlernen gibt es viel zu besprechen. Wichtig ist, dass „das Bauchgefühl“ stimmt. Stellen Sie Fragen zu allen Aspekten, die für Sie wichtig sind und beantworten Sie die Fragen der Kindertagespflegeperson zu Ihrem Kind und Ihrer Familie offen und ehrlich. Die Checkliste hilft Ihnen dabei, wichtige Fragen nicht zu vergessen.

  • Ein Betreuungsverhältnis sollte grundsätzlich mit einem schriftlichen Vertrag vereinbart werden.
  • Eine Musterbetreuungsvereinbarung des Landesverbandes für Kindertagespflege NRW finden Sie hier: Musterbetreuungsvereinbarung des Landesverbandes Kindertagespflege NRW 
  • Es handelt sich um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen Ihnen und der Kindertagespflegeperson. Mit Ihrer Unterschrift erklären sich beide Parteien mit den dort festgelegten Vereinbarungen einverstanden (z. B. Betreuungsbeginn, tägliche Betreuungszeiten, Betreuungsumfang in Wochenstunden, Ausfall- und Urlaubszeiten, Krankheit des Kindes, Höhe des Verpflegungsgeldes u.a.).
  • Beide Vertragsparteien erhalten ein Exemplar des Vertrags.
  • Im Betreuungsvertrag ist eine Kündigungsfrist festgelegt. Diese sollte einen Zeitraum von 3 Monaten nicht überschreiten.
  • Die Höhe des Verpflegungsgeldes soll angemessen sein (maximal 4,50 € pro vertraglich vereinbartem Betreuungstag) und erfolgt entweder per Überweisung oder ist im Falle von Barzahlungen von der Kindertagespflegeperson zu quittieren.
  • Die Kindertagespflegeperson darf von Ihnen die Zahlung einer Kaution verlangen. Diese muss vom Vermögen der Kindertagespflegeperson getrennt angelegt werden. Die Kaution schützt die Kindertagespflegeperson vor finanziellen Einbußen, falls Eltern kurz vor Betreuungsbeginn vom Vertrag zurück treten.
  • Die Zahlung einer „Aufnahmegebühr“ oder „Anmeldegebühr“ ist nicht gestattet.
  • Zusätzliche Kosten für z. B. Anschaffung von Spielmaterial dürfen nicht erhoben werden.
  • Ausfallzeiten durch Urlaub oder Krankheit der Kindertagespflegeperson müssen einkalkuliert werden. Die Förderung der Stadt Bonn enthält eine maximale Ausfallzeit von 6 Wochen pro Kita-Jahr (d.h. 01.08. bis 31.07. des Folgejahres).

Auch Kinder mit besonderem Förderbedarf können mehrheitlich in Kindertagespflege vermittelt werden. Um die individuellen Bedingungen abzuklären, wenden Sie sich bitte an Fachberatung Inklusive Kindertagespflege.

Förderung / Bezuschussung durch die Stadt Bonn

Gemäß § 24 SGB VIII erfolgt eine finanzielle Förderung für die Kinderbetreuung für Kinder

1) ab dem  ersten Lebensjahr  und bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres,

2) die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn die Eltern einen Betreuungsbedarf geltend machen können, weil sie

  • einer Erwerbstätigkeit nachgehen, oder eine solche aufnehmen
  • sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden.
  • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des zweiten Buches erhalten.

Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

Ab dem ersten Lebensjahr Ihres Kindes besteht ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Betreuung, somit ist die Förderung der Betreuung Ihres Kindes in Kindertagespflege durch die Stadt Bonn  möglich. 

Maßgeblich ist dann der individuelle Bedarf der Eltern unter Berücksichtigung des Kindeswohls.

 

Die finanzielle Förderung für Kinder, die das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt, wenn

- die Betreuung für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes grundlegend ist

- die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine solche aufnehmen oder Arbeit suchend sind

- die Eltern Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten oder

- die Eltern sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme oder in der (Hoch-)Schulausbildung befinden.

Ein Nachweis der Eltern hierüber ist nicht mehr erforderlich.

 

Für die Förderung der Kindertagespflege ist immer die Heimatkommune der Eltern zuständig, also das Amt für Kinder, Jugend und Familie am Hauptwohnsitz der Familie. Bonner Eltern, die ihr Kind zu einer Kindertagespflegeperson in einer anderen Kommune bringen, stellen den Antrag auf Förderung der Kindertagespflege bei der Bundesstadt Bonn.

Eltern aus anderen Kommunen, die ihr Kind bei einer Bonner Kindertagespflegeperson betreuen lassen, stellen den Antrag auf Förderung bei ihrer Heimatkommune. In solchen Fällen ist lediglich von der Kindertagespflegeperson das Formular „Mitteilung über die Aufnahme eines auswärtigen Kindes“ auszufüllen und an die Stadt Bonn zu senden.

Gemäß § 24 SGB VIII erfolgt eine finanzielle Förderung der Stadt Bonn für die Kinderbetreuung Ihres Kindes. Eltern zahlen ergänzend zu dem Förderbetrag der Stadt einen einkommensabhängigen Elternbeitrag Die Höhe des Elternbeitrags richtet sich nach dem wöchentlichen Betreuungsumfang und Ihrem Brutto-Haushaltseinkommen. 

Informationen, wie sich Ihr Elternbeitrag errechnet, finden Sie hier.

Bei Rückfragen zum Elternbeitrag, wenden Sie sich bitte an das Servicetelefon Elternbeiträge (Tel.: 0228 – 776718).

Zusätzlich zu den geförderten Betreuungskosten erheben Kindertagespflegepersonen Verpflegungskosten, die monatlich an die Betreuungsperson zu zahlen sind. Dieser Betrag sollte eine angemessene Höhe haben und sich auf die Mahlzeiten wie Frühstück, Mittagessen und Zwischenmahlzeiten sowie Obst und Getränke beziehen.  Weitere Zuzahlungen von Eltern an die Tagespflegeperson sind nicht zulässig.

Folgende Formulare sind für die Anmeldung und Förderung wichtig:

Mit dem Formular Antrag auf Zuschuss zu den Betreuungskosten in der Kindertagespflege beantragen Sie gemeinsam mit der Kindertagespflegeperson die Förderung durch die Stadt. Achten Sie hierbei darauf, dass die Angaben denen entsprechen, die Sie vertraglich miteinander vereinbart haben (Betreuungsbeginn, Betreuungsumfang). Selbständige Kindertagespflegepersonen unterzeichnen den  Antrag  grundsätzlich selbst. Bei Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dem Träger einer Großtagespflegestelle, der mit Angestellten arbeitet, muss im Betreuungsvertrag der Name der zugeordneten Kindertagespflegeperson genannt werden.

Wichtig ist, dass der Antrag spätestens in dem Monat eingeht, in dem die Betreuung Ihres Kindes beginnen soll. Bei späterem Eingang erfolgt die Förderung durch die Stadt erst ab dem Monat, in dem die Unterlagen eingegangen sind.

Bei der Beantragung der Betreuung für ein Kind unter einem Jahr sind die Arbeitsnachweise beider Elternteile (sofern nicht alleinerziehend) dem Antrag beizulegen oder ggf. nach zu reichen. Diese Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein. 

Hier finden Sie die aktuelle Fassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege sowie die Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern in Kindertageseinrichtungen.

Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn

Sachgebiet Kindertagespflege

Sankt-Augustiner-Str. 86, 53225 Bonn

Sachbearbeitung: Telefon 0228 77-5652

 

Elternbeitragsstelle

Dechenstr. 14, 53115 Bonn

E-Mail: elternbeitraege@bonn.de

Servicetelefon Elternbeiträge: 0228 77-6718

 

Fragen zur Vermittlung von Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen richten Sie bitte an:

Familienbüro der Bundesstadt Bonn

Oxfordstraße 19, 53111 Bonn

E-Mail: familienbuero@bonn.de

Servicetelefon Familienbüro: 0228 77-4070