QHB oder Ausbildung?
Mit der Einführung des kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuches Kindertagespflege (kurz QHB) ist auch die
die Absolvierung eines Praktikums in einer Kindertagespflegestelle vorgesehen. Es dient zum Erwerb von Erfahrungen und Kenntnissen im Tätigkeitsfeld.
Bereits vor der Einführung des QHB wurden Praktika in Kindertagespflegestellen angeboten. Schülerinnen und Schüler aus Berufskollegs der Region, die sich z.B. in der Ausbildung zum Kinderpfleger/Kinderpflegerin befinden, sind zu einem Praktikum in Kindertagespflege verpflichtet.
Für die beiden unterschiedlichen Praktikumsansätze haben wir nachfolgende FAQs für Sie zusammengestellt:
Welche Unterlagen müssen vor Praktikumsbeginn beantragt werden?
Vor Praktikumsbeginn muss ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis, ein Gesundheitszeugnis incl. Masernschutz und der Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses für Kinder in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen dem Bildungsträger bzw. Jugendamt vorgelegt werden.
Über welchen Zeitraum wird ein Praktikum absolviert?
Es ist Praktikum in einem Umfang von 40 Std. in einer Kindertagespflegestelle sowie 40 Stunden in einer Kindertagesreinrichtung abzuleisten.
Welche vorbereitenden Maßnahmen müssen vor einem Praktikum getroffen werden?
Vor Praktikumsbeginn erfolgt eine Moduleinheit von 5 USTD im Qualifizierungskurs, in denen die Teilnehmer*innen auf das Praktikum vorbereitet und die Rahmenbedingungen geklärt werden.
Wer begleitet die Praktikanten während des Praktikums in Kindertagespflege?
Das Praktikum wird durch eine Fachberatung in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Bildungsträger begleitet und reflektiert. In welcher Form die Reflexionsgespräche stattfinden obliegt dem jeweiligen Ausbildungsträger.
Was muss bezüglich des Datenschutzes beachtet werden?
Die persönlichen Daten der Kinder dürfen nur anonymisiert weitergegeben werden. Die Praktikant*innen unterliegen während Ihrer Tätigkeit der Schweigepflicht (Verschwiegenheitsverpflichtung) nach § 203 STGB. Alle Informationen über die Kinder, deren Familien und Mitarbeiter*innen der Praktikumsstelle dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Auch das Fotografieren der Kinder, ihrer Werke und der Praktikumsstelle ist nur nach schriftlicher Zustimmung der Eltern und der Kindertagespflegeperson erlaubt.
Muss die Kindertagespflegeperson die Praktikant*innen versichern?
Die Teilnehmer*innen der Qualifizierung Kindertagespflege sind während der Praktikumszeit über den Bildungsträger versichert.
1. Ärztliche Bescheinigung
2. Erweitertes Führungszeugnis (Schülerinnen und Schüler des Robert-Wetzlar-Berufskollegs müssen vor Beginn des Schulbesuchs ein Führungszeugnis beim Berufskolleg vorlegen. (Eine Bescheinigung der Schule, dass die Dokumente vorgelegt wurden, reicht aus.)
3. Impfnachweis Masern
Wir suchen interessierte Kindertagespflegepersonen, die in ihrer Tagespflegestelle einen Praktikumsplatz anbieten möchten. Die neuen Datenschutzrichtlinien machen es erforderlich, dass vor Weitergabe der Kontaktdaten Ihre Einwilligung vorliegt. Bei Interesse senden Sie bitte die Einwilligungserklärung (Link) unterzeichnet an das Netzwerk Kindertagespflege Bonn info@nw-ktp-bonn.de.